Das baden-württembergische Sozialministerium unterstützt im Rahmen der Corona-Krise die dort förderberchtigten Vereine.
Die Formulare V Storno und SV Sto zum Nachweis der Ausfall- oder Stornokosten in Folge der Corona-Krise, sowie V 6d und SV 6d zum Nachweis bei der Förderung webbasierter Bildungsangebote der außerschulischen Jugendbildung sind über OASE BW unter dem link https://www.oase-bw.de/form online ausfüllbar. Eine Registrierung ist nicht notwendig. Registrierte Nutzer*innen von OASE BW können über Ihren Account darauf zugreifen.
Die Formulare stehen außerdem auf dem Jugendarbeitsnetz zum Download zur Verfügung: https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan#c292
Folgende Hinweise und Erläuterungen zum Verfahren bitten wir zu beachten:
Verfahren zur Förderung der Ausfall- oder Stornokosten bei Maßnahmen nach der VwV außerschulische Jugendbildung
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften der VwV außerschulische Jugendbildung vom 10.4.2018 (erster Teil: Ziffern 1-7). Maßnahmenträger weisen über das Formular V Storno ihre Ausfall- oder Stornokosten nach. Die Verbandszentrale erstellt eine Übersicht der gesamten Ausfall- und Stornokosten des jeweiligen Jugendverbands auf dem Sammelformular SV Sto als Sammelnachweis und reicht diese bei den Bewilligungsbehörden ein. Sammelverwendungsnachweise für das Jahr 2020 können sukzessive bis zum 1.3.2021 eingereicht werden.
Dabei gilt:
- Ausfall- und Stornokosten müssen sich auf Projekte beziehen, die nach den Ziffern 8-14 der VwV förderfähig sind (Jugenderholungsmaßnahmen, Jugendleiter*innen-Lehrgänge, Seminare, praktische Maßnahmen).
- Für diese Veranstaltungen muss für 2020 eine Förderung aus Mitteln des Landesjugendplans beantragt worden sein.
- Ausfall- und Stornokosten sind förderfähig, wenn die Durchführung des Projektes nach § 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17.3.2020 verboten wurde.
- Für Projekte des Masterplans Jugend gilt dies entsprechend.
- Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht. D.h. zunächst müssen alle Möglichkeiten genutzt worden sein, um den entstehenden finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der allgemeinen Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren.
Verfahren zur Förderung webbasierter Bildungsangebote der außerschulischen Jugendbildung
Grundlage bildet das Schreiben zu webbasierten Bildungsangeboten des Sozialministeriums vom 15.4.2020 und die VwV außerschulische Jugendbildung vom 10.4.2018. (Die Ziffern 12.2.3, 12.2.4, 12.2.8 und 12.2.9 entfallen). Der Nachweis erfolgt durch den Maßnahmenträger über das Formular V 6d. Die Verbandszentrale erstellt eine Übersicht der nachgewiesenen Online-Bildungsmaßnahmen des jeweiligen Jugendverbands auf dem Sammelformular SV 6d. Diesen Sammelnachweis reicht die Verbandszentrale bei den Bewilligungsbehörden ein. Sammelverwendungsnachweise für das Jahr 2020 können sukzessive bis zum 1.3.2021 eingereicht werden.
- Gefördert werden Maßnahmen nach den Nummern 12 und 13 der VwV außerschulische Jugendbildung vom 10.4.2018 (Lehrgängen für Jugendleiter*innen und Seminare der außerschulischen Jugendbildung).
- Anträge zur Förderung von Lehrgängen für Jugendleiter*innen und von Seminaren liegen den Bewilligungsbehörden vor.
- Für die Durchführung von webbasierten Bildungsangeboten der außerschulischen Jugendbildung werden im Zeitraum vom 17.3.2020 bis 30.9.2020 Zuschüsse gewährt.
- Die Bildungsmaßnahmen müssen zeitlich getrennt von anderen geförderten Maßnahmen mit demselben Teilnehmerkreis durchgeführt werden.
- Der Zuschuss erfolgt auf Nachweis der Programmdauer. Für den „Tagessatz“ wird also nicht ein Durchführungstag (Datum) zugrunde gelegt. Maßnahmen, die online- Einheiten mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 2,5 Stunden umfassen, werden mit dem halben Tagessatz bezuschusst, Maßnahmen, die online- Einheiten mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 5 Stunden umfassen, werden mit dem Tagessatz bezuschusst. Je weitere 2,5 Stunden Programmdauer werden mit einem weiteren halben Tagessatz bezuschusst.
- Ein Kostennachweis ist nicht erforderlich.
- Bis max. 50% der beantragten Teilnahmetage (5 Stunden Programm; 17 € Zuschuss) für 2020 können als webbasierte Bildungsangebote nachgewiesen werden.